Das Rechtliche

Satzung

Chorgemeinschaft Lindlar e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Chorgemeinschaft Lindlar e. V. (nachfolgend „Chorgemeinschaft“, “CGL“ oder „Verein“ genannt).
  2. Der Verein wurde am 01. August 1948 unter der Bezeichnung „Männer-Gesang-Verein Lindlar“ gegründet und am 10.03.1972 in eine Chorgemeinschaft umgewandelt. Sie hat ihren Sitz in 51789 Lindlar.
  3. Sie ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 800204 im Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in dieser Satzung die männliche Schreibweise verwendet. Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur im Bereich des nationalen und internationalen Liedgutes und des Chorgesangs. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Er will mit seiner Arbeit weite Bevölkerungskreise erfassen, das Brauchtum pflegen und erstrebt zugleich künstlerische Leistungen. Er will weiterhin der Jugend die Werte des Singens und der Musik nahebringen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern (nachfolgend zusammen als „Mitglieder“ genannt).
  2. Aktive Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
  3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme endgültig entscheidet. Eine Ablehnung bedarf gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
  5. Förderndes Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck nachhaltig fördern will.
  6. Der Verein kann Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende bestimmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag durch den Vorstand hierzu ernannt. Zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden soll nur eine Person gewählt werden, welche sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht und den Vereinszweck in überdurchschnittlichem Maße gefördert hat.
  7. Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende können ohne Teilnahmerecht an und ohne Stimmrecht in Vorstandssitzungen für den Verein beratend tätig werden.
  8. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Folgemonats
    2. durch den Tod des Mitglieds
    3. bei der Auflösung des Vereins
    4. wegen Säumnis/Verzug von mehr als 6 Monaten bei der fälligen Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags oder sonstiger verbindlicher Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft. Etwaige Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Fristsetzungen sowie zivilrechtliche Maßnahmen des Vereins lassen die Rechtswirkung der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt
    5. durch Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Beschluss ist dem Vereinsmitglied unter Angabe der Widerspruchsfrist schriftlich mitzuteilen. Wichtige Gründe für einen Ausschluss liegen insbesondere vor, falls das Mitglied seine satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber der CGL nicht erfüllt, der in dieser Satzung genannten Zweckbestimmung nicht entspricht, ihr bewusst zuwiderhandelt oder das Ansehen der Chorgemeinschaft schädigt. Gegen diesen Beschluss kann binnen 4 Wochen beim Vorstand schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Diese Entscheidung ist dann unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.
  9. Im Falle eines Ausscheidens eines Mitgliedes besteht Beitragspflicht bis Ablauf der Kündigungsfrist. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf etwaiges Vermögen der Chorgemeinschaft. Überlassenes Vereinseigentum ist bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zurück zu geben.
  10. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen/Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder erkennen durch ihre Aufnahme in den Verein die Satzung der CGL und der Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, als verbindlich an.
  2. Nur aktive Mitglieder besitzen ein Stimmrecht bei Beschlüssen, Wahlen und Mitgliederversammlungen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils festgesetzten Monatsbeitrag per Lastschriftverfahren monatlich im Voraus zu entrichten.

§ 5 Vertretung der Chorgemeinschaft

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je 2 von ihnen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 6 Organe der Chorgemeinschaft

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    1. Vorsitzender
    2. Geschäftsführer, gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender
    3. Schatzmeister
    4. Schriftführer
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
    1. stellvertretenden Geschäftsführer
    2. stellvertretenden Schatzmeister
    3. Medienbeauftragten
    4. Notenwart
    5. stellvertretenden Schriftführer
  1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren auf einer Mitgliederversammlung bestätigt bzw. gewählt. Dabei scheiden turnusmäßig alle 2 Jahre aus:
  1. Vorsitzende
  1. Schatzmeister
  2. stellvertretender Geschäftsführer
  3. Medienbeauftragter
  4. stellvertretender Schriftführer
  1. Geschäftsführer
  1. Schriftführer
  2. stellvertretender Schatzmeister
  3. Notenwart
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand dessen Aufgabengebiet bis zur Neuwahl an eine andere Person aus dem Vorstand vergeben. Eine Bestätigung für die restliche Vorstandsperiode erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder verlieren ihre Ämter, wenn ihnen durch Beschluss einer Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen wird. Zu einem solchen Beschluss, der durch geheime Abstimmung herbeizuführen ist, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet und nicht mitberücksichtigt.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben/Projekte unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
  4. Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstands und den Mitgliederversammlungen, soweit seine eigene Wahl nicht ansteht. Ist der Vorsitzende verhindert, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben.
  5. Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei Entscheidungen im Vorstand eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in der Satzung nicht etwas anders bestimmt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, davon zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die alle gefassten Beschlüsse enthalten muss.
  7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. Diese Vergütung ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, den §3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung für die Ehrenamtspauschale vorgibt.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben auch zur Beschlussfassung:
    1. den Jahresbericht entgegenzunehmen und zu beraten
    2. die Entlastung des Vorstands
    3. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    4. über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
    5. über Anträge, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, zu beschließen
  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr einberufen:
    1. auf begründeten Wunsch des Vorstandes
    2. wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Einen solchen Antrag hat der Vorstand binnen 4 Wochen zu entsprechen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über Tätigkeiten der CGL im Rahmen der ihm gestellten Aufgaben. Tagesordnungspunkte der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Geschäftsbericht
    2. Kassenbericht
    3. Revisionsbericht der Kassenprüfer
    4. falls erforderlich Berichte der einzelnen Arbeitskreise
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. falls erforderlich Wahl des Vorstandes
    7. Wahl der Kassenprüfer
    8. falls erforderlich Änderung der Satzung
    9. Festsetzung von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und Zuschüssen, sowie Vergütung für Vorstandsmitglieder gemäß § 7.8
    10. Beschlussfassung über gestellte Anträge
  1. Die Mitgliederversammlung ist mit mind. 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitglieder werden in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) eingeladen. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass in dieser Satzung oder gesetzlich etwas anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  1. Jedes aktives Mitglied ist stimmberechtigt.
  1. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  1. Neben den Mitgliedern können an der Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeladene Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, versetzt um jeweils ein Jahr. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung aller Rechnungen und der Kassenbücher sowie die Erstellung des Prüfberichtes für die Mitgliederversammlung. Es ist ihnen freigestellt Zwischenprüfungen nach vorheriger Anmeldung vorzunehmen. Die Anmeldefrist dafür beträgt 14 Tage. Wiederwahl der Kassenprüfer ist in Folge nicht möglich.

§ 10 Änderung der Satzung

Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn die Änderungsanträge jedem Mitglied vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntgegeben worden sind und der Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung zur Satzungsänderung“ auf der Einladung steht.

§ 11 Auflösung der Chorgemeinschaft

  1. Die CGL kann durch Beschluss einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag ist bei der Einladung schriftlich bekanntzugeben. Kommt der Auflösungsantrag von den Mitgliedern, so muss er mit 1/3 der Mitglieder beantragt worden sein.
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn mindestens 50% der aktiven Mitglieder anwesend sind und davon mindestens 75% dieser Mitglieder ihre Zustimmung geben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen der Chorstiftung des Chorverbandes Nordrhein-Westfahlen e. V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten, Schlussbestimmung

Die vorliegende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 14.08.2017 angenommen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

V. Nachname

Vorsitzende

V. Nachname

Geschäftsführerin

V. Nachname

Protokollführerin
Stand 14.08.2017